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SWK 8, 10. März 2006, Seite 20

Kanaleinmündungsabgabe

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Regelung des § 62 der NÖ Bauordnung 1996, insbesondere aus dessen Abs. 2, dass die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten sind. Das Vorhandensein einer Senk- oder Sickergrube, auch wenn diese allen Bestimmungen und Vorgaben für derartige Baulichkeiten entspricht, enthebt daher nicht von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage. - (§ 2 NÖ Kanalgesetz 1977), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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