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SWK 8, 10. März 2006, Seite S 324

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Zur unbaren Entnahme und Äquivalenzverletzung nach dem AbgÄG 2005

UmS 152b/03/06: Sachverhalt und Frage: Siehe UmS 152a/02/06

Zur Äquivalenzverletzung:

Nach § 22 Abs. 1 UmgrStG ist (vor und nach dem AbgÄG 2005) bei der Äquivalenzverletzung zuerst eine äquivalente Beteiligungsaufteilung zu fingieren und im zweiten Schritt eine Anteilsschenkung an den Begünstigten anzunehmen. Nach der Kapitalerhöhung auf 50.000 entfallen auf A 32.500 (= 65 %) und auf B 17.500 (= 35 %). Bei der Berechnung der Äquivalenzverletzung ist vom vertraglichen Verkehrswertverhältnis auszugehen. Im Fiktionsschritt 1 ist daher anzunehmen, dass B (zusätzlich zu den an A gewährten neuen Anteilen auf Grund der Kapitalerhöhung) an A Anteile im Nennwert von 12.770 abgetreten hat, sodass auf A ein Nennanteil von 45.270 (= 90,54 %, uzw. Gründungsanteil 17.500, neuer Anteil 15.000 und abgetretener Anteil 12.770) und auf B ein Nennanteil von 4.730 (= 9,46 %, uzw. Gründungsanteil 17.500 minus 12.770) entfällt. Im Fiktionsschritt 2 hat A den Nennanteil von 12.770 (= 25,54 % von 50.000) an B unentgeltlich zugewendet. Ertragsteuerlich erhöhen sich die zunächst steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten des GmbH-Anteils bei A von -82.500 um 25,54 %...

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