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SWK 8, 10. März 2006, Seite 315

BFH: Werbungskosten trotz gescheiterter Investition

(B.R.) - Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Stpfl. sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Einkünfteerzielungsabsicht begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird (BFH , IX R 3/04).

Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger schloss einen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung, die er zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen wollte. Zwischen ihm und dem Bauträger kam es zu Differenzen: Der Bauträger verlangte Abnahme und Zahlung des Kaufpreises; der Steuerpflichtige wandte ein, dass der Bauträger seine Leistungen nicht vollständig erbracht habe. Eine Klage des Steuerpflichtigen blieb in erster Instanz ohne Erfolg, daraufhin schloss er einen Vergleich. Das Finanzamt ließ die als Werbungskosten geltend gemachte Vergleichszahlung sowie die Rechtsverfolgungskosten nicht zum Abzug zu.

Rechtliche Beurteilung durch den BFH

Werbungskosten können auch schon anfallen, wenn...

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