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Mittelbare Anteilsvereinigung bei Verschmelzung
Mittelbare Anteilsvereinigung bei Verschmelzung (§ 1 Abs. 3 GrEStG)
Die Verschmelzung einer Organträgerin, die 87,5 % der Anteile an einer Organgesellschaft hält, die wiederum zu 100 % Anteilseignerin an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ist, auf eine - bislang - außerhalb des Organkreises stehende neue Organträgerin unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses führt weder zu einer Vereinigung noch zur Übertragung aller Anteile an den grundstücksbesitzenden Gesellschaften (BFH , II R 30/04 in BB 2005, 2452).