Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 8, 10. März 2006, Seite R 20

Gebühreneinbringung

Es trifft zu, dass die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien in Ansehung einer Vielzahl von Zuständigkeiten (darunter auch jener nach § 9 Abs. 1 GEG) als Teil des Geschäftsapparates des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien anzusehen ist. - (§ 9 Abs. 3 GEG), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...