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Gebühreneinbringung
• Es trifft zu, dass die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien in Ansehung einer Vielzahl von Zuständigkeiten (darunter auch jener nach § 9 Abs. 1 GEG) als Teil des Geschäftsapparates des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien anzusehen ist. - (§ 9 Abs. 3 GEG), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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