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Verkehrsaufschließung Tirol
• Gemäß § 7 Abs. 1 Tir. VerkehrsaufschließungsAbgG werden die Gemeinden lediglich ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Voraussetzung hiefür ist die Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Tir. VerkehrsaufschließungsAbgG. Die Entscheidung darüber, ob ein Erschließungsbeitragssatz festgelegt und hiedurch der Erschließungsbeitrag überhaupt erhoben wird, liegt ausschließlich bei dem zu Beschlussfassung für die Erhebung von Abgaben zuständigen Gemeindeorgan. - (§ 7 Abs. 1 Tir. VerkehrsaufschließungsAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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