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SWK 8, 10. März 2006, Seite 330

Feuerwehr- und Kommunalfahrzeug einer Gemeinde

Eine Gemeinde ist nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe als Unternehmer tätig. Wird ein Fahrzeug daher teilweise für die Gemeinde (Kanalreinigung) und teilweise für die Feuerwehr verwendet, so ist entscheidend, wer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug während der Stehzeiten hatte. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug mit der Behauptung, das Fahrzeug werde überwiegend für Feuerwehreinsätze verwendet, abgelehnt. Da die Behörde dies nicht näher begründet hat, wurde der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben ().

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