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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 307b Versagung

Jörg Ziegelbauer

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Die Vereitelung von zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen durch den Vers (Pensionisten iSd § 300 Abs 1; Rehabilitationsgeldbezieher) führt seit dem StrukturanpassungsG 1996 BGBl 1996/201 nicht mehr zum Verlust der Pension (10 ObS 49/00d), sondern zur Versagung des Übergangsgelds (§ 306) sowie allfällig bezahlter Zuschüsse (zB §§ 262, 286) und Zulagen (zB §§ 292 ff). Auch damit soll dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ zum Durchbruch verholfen werden (72 BlgNR 20. GP, 256 zum StrukturanpassungsG 1996). Zur Entziehung bzw Ruhen von Rehabilitationsgeld infolge Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an Maßnahmen der medizin Rehabilitation s §§ 99 Abs 1a, 143a Abs 5.

2

Zu den Folgen für den Pensionsanspruch (dessen Anfall oder Verlust) in Fällen der Vereitelung von Rehabilitationsmaßnahmen vgl § 300 Rz 24; § 307 Rz 3.

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Eine Regelung über Beginn und Ende der Versagung enthält diese Bestimmung nicht, sodass diesbezüglich auf § 96 zurückgegriffen werden kann. Denn die Versagung ist ihrem Wesen nach ein Ruhen (Pöltner/Pacic § 307b Anm 6, 7 unter Hinweis auf §§ 143 Abs 6 Z 2, 197).

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Nur die Vereitelung von zumutbaren Maßnahmen der Rehabilitation löst die Folgen dieser Bestimmung aus. § 307b selbst nennt als Kriterien der Zumutbarkeit die Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung des Vers (Pensionisten) sowie die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit (dies bezieht sich auf Maßnahmen der berufl Rehabilitation). Eigene Regelungen über die Zumutbarkeit enthält die mit dem BBG 2011 geschaffene, mit dem SRÄG 2012 aufgehobene, mit dem SVÄG 2016 aber wieder eingeführte Bestimmung des § 253e Abs 4, auf den die §§ 270a und 276e verweisen. Grundsätzlich darf es zu keiner berufl Rehabilitation „nach unten“, also das bisherige Qualifikationsniveau wesentl unterschreitend, kommen (§ 253e Abs 4). Nach § 86 Abs 3 Z 2 letzter S fällt die Pension aus dem VF der gemindAF erst dann an, wenn durch zumutbare Maßnahmen der Rehabilitation (die der Vers in Anspruch nimmt und nicht vereitelt) die Wiedereingliederung des Vers in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Auch § 86 Abs 3 Z 2 letzter S nennt als Kriterien der Zumutbarkeit Dauer und Umfang der Ausbildung des Vers sowie die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit. Vgl zur Zumutbarkeit einzelner Maßnahmen und Rsp auch § 86 Rz 63; § 300 Rz 21 ff.

5

Zur Verweigerung einer zumutbaren medizin Rehabilitation vgl § 300 Rz 24 ff; zum Entzug von Rehabilitationsgeld s §§ 99 Abs 1a, 143a Abs 5.

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