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SWI 3, März 2007, Seite 123

Bauplanung und -überwachung durch eine deutsche Architektengemeinschaft

(BMF) – Mit Deutschland ist im November 2006 Einvernehmen hergestellt worden, dass der Begriff der „festen Einrichtung" in Art. 14 DBA-Deutschland einerseits im Wesentlichen dem Begriff der „Betriebsstätte" eines Gewerbetreibenden entspricht, dass aber andererseits die für Bauausführungen getroffenen Regelungen des Art. 5 Abs. 3 DBA-Deutschland keine Auswirkung im Geltungsbereich des Art. 14 zeitigen. Damit entfaltet die Änderung des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA, der zufolge auch die Bauplanung eine Mitwirkung an einem Bauprojekt darstellt, bei freiberuflich tätigen deutschen Architekten keine Wirkung. Die in EAS 832 – allerdings unter Hinweis auf die damals noch fehlende Abstimmung mit Deutschland – vorläufig vertretene Auffassung, dass die Bauführungsfrist des Betriebsstättenartikels auch für freiberuflich tätige Architekten gilt, wird daher nicht mehr aufrechterhalten.

Wird demnach von einer österreichischen Krankenanstalt aufgrund eines Architekturwettbewerbs über die Errichtung eines neuen Gebäudetrakts und den Umbau eines bestehenden Gebäudetrakts eine deutsche Architektengemeinschaft (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) mit der erforderlichen Planungsarbeit beauftragt,...

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