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Schweizerische Verwaltungsratsvergütungen
Bekleidet ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger in einer schweizerischen geschäftsleitenden Holdinggesellschaft, an der er nur unwesentlich beteiligt ist, die Funktion eines Verwaltungsrates, die im Wesentlichen keine Kontrollaufgaben, sondern Geschäftsleitungsaufgaben zum Inhalt hat, so fallen die Verwaltungsratsvergütungen nicht unter Art. 16 DBA-Schweiz ().
Ob die Vergütungen das Entgelt für eine unselbständige oder selbständige Arbeit darstellen, ist eine Sachverhaltsfrage, die auf der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechts zu entscheiden ist (Hinweis auf Rz. 981 LStR). Von dieser Entscheidung hängt ab, ob auf der Abkommensebene die Zuteilungsregel des Art. 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) oder des Art. 7 bzw. 14 (Unternehmensgewinne bzw. selbstänS. 104dige Arbeit) zur Anwendung kommt. Da Art. 7 und 14 im gegebenen Zusammenhang gleichlaufende Regeln für die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen der Schweiz und Österreich enthalten, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welchem der beiden letztgenannten Artikeln die Vergütungen zuzurechnen sind.
Sollten die Entgelte für die Verwaltungsratstätigkeit nur Nebeneinkünfte de...