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Mietpilot einer deutschen Flugvermittlungsfirma
Hat ein in Österreich ansässiger Flugzeugführer mit einer deutschen Flugvermittlungsfirma einen freien Dienstvertrag im Sinn von Rz. 977 LStR abgeschlossen, aufgrund dessen er es übernommen hat, für Kunden der deutschen Flugvermittlungsfirma bei Bedarf Pilotendienste zu erbringen, dann wird hierdurch kein Dienstverhältnis im Sinn von § 47 Abs. 1 und 2 EStG begründet. Dies hat zur Folge, dass bei Anwendung des DBA-Deutschland auf österreichischer Seite nicht Art. 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit), sondern Art. 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden ist.
Art. 7 teilt das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus der gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünften Österreich zu, wenn dem Piloten in Deutschland keine Betriebsstätte im Sinn von Art. 5 DBA-Deutschland zur Verfügung steht. Die in Art. 15 Abs. 5 DBA-Deutschland für Piloten vorgesehene Sonderregelung kommt folglich nicht zur Anwendung. (EAS 2816 v. )