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SWI 3, März 2007, Seite 136

EuGH: Schwedische Steuerstundungsregeln betreffend Gewinne aus der Veräußerung von selbst genutztem Wohnungseigentum gemeinschaftsrechtswidrig

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-104/06, Kommission/Schweden, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Schweden dadurch gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, dass es steuerrechtliche Regelungen erlassen und beibehalten hat, wonach die Stundung der Einkommensteuer auf den vom Eigentümer aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohnungseigentum erzielten Gewinn von der Voraussetzung abhängt, dass sowohl das veräußerte als auch das neue Wohnungseigentum in Schweden belegen sind.

Die Kommission sah in den Bestimmungen des schwedischen Einkommensteuerrechts, wonach die Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts in einem privaten genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängt, dass das neu erworbene Wohnungseigentum, das so genannte „Ersatzwohnungseigentum“, in Schweden belegen ist, einen Verstoß gegen die Verpflichtungen Schwedens aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs. 1 EG sowie aus den Art. 28, 31 und 40 des EWR-Abkommens. Dementsprechend gab die Kommission Schweden mit Mahnschreiben vom Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die schwedischen Behörden räumten in weiterer Folge i...

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