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Qualifikation als Immobiliengesellschaft im DBA-Recht
Der Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien wird nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA im Staat der Belegenheit besteuert. Zur Vermeidung von Umgehungen bestimmt nunmehr Art. 13 Abs. 4 OECD-MA, dass auch die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, im Staat der Belegenheit der Immobilien besteuert werden können. Eine diesbezügliche Regelung findet sich beispielsweise auch im DBA Österreich-Deutschland. Plewka/Beck (IStR 2007, 125 ff.) untersuchen, wie die in Art. 13 Abs. 4 OECD-MA vorgesehene 50-%-Regel auszulegen ist. Sie gehen unter anderem der Frage nach, ob auch Zubehör in die 50 % einzurechnen ist und zu welchem Zeitpunkt die Wertfeststellungen vorzunehmen sind. Ihre Untersuchung basiert auf der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 lit. b DBA Deutschland-USA.