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SWI 3, März 2007, Seite 119

Auslandsentsendung im Übergangszeitpunkt zum neuen DBA-Rumänien

(BMF) – Wurden zwei Dienstnehmerinnen Mitte 2006 von einer österreichischen Bank für etwa ein Jahr zur rumänischen Tochtergesellschaft dieser Bank entsandt, wobei die Auslandsentsendungsdauer im Kalenderjahr 2006 (Geltungsbereich des DBA-Rumänien vom ) die zur rumänischen Steuerpflicht führende 183-Tage-Frist nicht überschritten hat, wohl aber die nach dem neuen Abkommen vom zur rumänischen Steuerpflicht führende 183-Tage-Frist im künftig maßgebenden 12-Monats-Zeitraum überschritten werden wird, dann verbleibt es für 2006 bei der Steuerpflicht in Österreich (und Steuerbefreiung in Rumänien); im Jahr 2007 wird hingegen das Besteuerungsrecht Rumänien zugeteilt, sodass in Österreich korrespondierend Steuerfreiheit wirksam wird. Dies deshalb, weil das Abkommen nicht ausschließt, bei der Berechnung der 12-Monats-Frist auch auf Zeiten vor Wirksamwerden des neuen Abkommens zurückzugreifen.

Ob und in welcher Höhe Rumänien von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht, ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich, da die Steuerberechtigung Rumäniens ab 2007 außer Streit stehen dürfte.

Bei der Überweisung von Sonderzahlungen wird auf das Kausalitätsprinzip Bedacht zu nehmen sein: Soweit die Sonde...

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