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SWI 3, März 2007, Seite 103

EAV und „offenkundige versteckte Ausschüttung“

Hat sich eine österreichische Holdinggesellschaft gegenüber ihren beiden deutschen Mutter-Holdinggesellschaften aufgrund eines gesellschaftsrechtlich zustande gekommenen Ergebnisabführungsvertrags (EAV) dazu verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns (der aus der Gewinnausschüttung ihrer operativ tätigen deutschen Tochtergesellschaft stammt) an die beiden deutschen Mutter-Holdinggesellschaften (Organgesellschaften eines deutschen operativ tätigen Organkreises) abzuführen, dann wird dieser Gewinntransfer von Österreich nach Deutschland durch die EG-Mutter-Tochter-Richtlinie und auf ihrer Grundlage durch § 94a EStG vor einer österreichischen Quellenbesteuerung abgeschirmt.

Der bloße Umstand, dass der Gewinntransfer wegen der bereits im EAV eingegangenen Ausschüttungsverpflichtung keines Gewinnverteilungsbeschlusses bedarf, lässt keine Umgehungsverdachtsgründe aufkommen, die es rechtfertigen könnten, diese Ausschüttungen als „offenkundige verdeckte Ausschüttungen" im Sinn von § 2 der VO BGBl. Nr. 6/1995 zu werten. Denn der Gewinntransfer aufgrund des EAV wirkt sich genauso wenig wie eine offene Ausschüttung aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses einkommensmindernd aus und bietet keinen gemeinsc...

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