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SWI 3, März 2007, Seite 138

EuGH: Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit vor der Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit begründeten Forderungen

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-435/05, Investrand, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob für Beratungsleistungen im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung ein Vorsteuerabzug i. S. d. Art. 17 Abs. 2 der 6. MwSt-RL zusteht, wenn die der Höhe nach strittige Forderung zwar zum Vermögen eines Unternehmens gehört, jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Forderungsinhaber noch nicht umsatzsteuerpflichtig war.

Diese Frage stellte sich einem Rechtsstreit zwischen der Investrand BV (im Folgenden kurz: Investrand) und der niederländischen Finanzverwaltung. Investrand war zunächst als passive (reine) Holding-Gesellschaft tätig, die Anteile an anderen Gesellschaften hielt, jedoch nicht in deren Geschäftsführung eingriff. Während dieser Zeit veräußerte Investrand Anteile an der Cofex BV (im Folgenden kurz: Cofex). Neben einem Festpreis sollte Investrand ein Entgelt erhalten, dessen Höhe von der Gewinnentwicklung von Cofex abhing. In weiterer Folge war das von der Gewinnentwicklung von Cofex abhängige Entgelt strittig. Nach erfolgter Anteilsveräußerung erbrachte Investrand auch Managementleistungen für Cofex gegen Entgelt. Die Streit...

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