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Genussrechtsertrag luxemburgischer Investmentfonds
In einer 1991 mit Luxemburg getroffenen Absprache, die derzeit unverändert gültig ist, wurde festgehalten, dass die luxemburgischen Investment-Gesellschaften auch dann in Luxemburg ansässig und damit abkommensberechtigt sind, wenn sie in Luxemburg Steuerfreiheit genießen.
Hat eine luxemburgische Investment-Gesellschaft Zinsen aus österreichischen Quellen bezogen, dann hat eine solche Gesellschaft sowohl nach österreichischem inländischen Recht (das für beschränkt Steuerpflichtige im Allgemeinen keine Steuerpflicht von Zinsen vorsieht) als auch nach Art. 11 DBA-Luxemburg Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist aber, dass die Zinsen nicht nur formal von der luxemburgischen Investmentgesellschaft in Empfang genommen werden, um anschließend an österreichische Investoren weitergeleitet zu werden (Hinweis auf rechtsmissbräuchlichen Einsatz von ausländischen Körperschaften in ; , 2001/13/0018; , 2001/14/0188, und Rz. 8020 EStR), sondern dass die Erträge auch tatsächlich dem luxemburgischen Fonds steuerlich zuzurechnen sind und keine Umgehung österreichischer Steuern zu besorgen ist.
Hat die luxemburgische Gesellschaft einen von...