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VwGH: Beitragspflicht / Essenszuschuss
• Essenszuschüsse, die jedem Dienstnehmer, unabhängig von Urlaub, Krankenstand und Feiertagen, immer in gleicher Höhe zukommen und die nicht von einer Leistung oder Verwendung des Dienstnehmers abhängig sind, sind gemäß dem KV für Angestellte im Gewerbe regelmäßige Zahlungen und somit der Bemessung der Sonderzahlungen zugrunde zu legen. Sie sind weiters gemäß § 49 ASVG beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung. - (§ 49 ASVG; § 11 des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe)
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