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ASoK 9, September 2005, Seite 307

OGH: PV / Berufsunfähigkeitspension

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) liegen nicht vor, wenn Chancen auf die Besserung des Leidenszustandes bestehen.

2. Der Pensionswerber trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen.

3. Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Pension ist nur dann erbracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann.

4. Auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht kommt es nicht an, sondern es ist entscheidend, dass eine Besserung nicht ausgeschlossen werden kann.

5. Eine dauernde Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist nicht jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie länger als 24 Monate dauert. Zum einen kann nämlich die Invalidität (Berufsunfähigkeit) schon vor der den Stichtag auslösenden Antragstellung bestanden haben und somit länger als zwei Jahre dauern. Auch in diesem Fall sieht § 256 Abs. 1 ASVG eine Gewährungsdauer von längstens zwei Jahren vor, sofern n...

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