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II. Änderungen im AÜG sowie im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Die Novellierung des AÜG und des AuslBG ermöglicht durch die darin enthaltene Informationspflicht der Gewerbebehörde bzw. der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices gegenüber der BUAK die Überwachung der Einhaltung der in Umsetzung der Entsende-RL ergangenen gesetzlichen Bestimmungen. Die Informationspflicht ermöglicht auch die Erfassung jener Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat, die zwar die Verfahren gemäß AÜG oder AuslBG eingehalten haben, jedoch der Verpflichtung zur Meldung gemäß § 33g BUAG nicht nachgekommen sind.