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ASoK 9, September 2005, Seite 305

OGH: Personenschäden / Fahrlässigkeit

1. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs. 1 ASVG ist nur anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen lässt. Weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reichen zur Annahme grober Fahrlässigkeit aus.

2. Gemäß § 18 Abs. 6 AAV dürfen Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden. War die Vorschrift dem Aufseher im Betrieb nicht bekannt und war deren Inhalt, wie festgestellt, in keinem der von ihm besuchten Kurse gelehrt worden, hatte der Aufseher hingegen davon Kenntnis, dass auch externe Professionisten das Dach immer ohne solche Sicherungsbehelfe betreten hatten, und sind dabei nie Anzeichen für eine mögliche Überbelastung des Daches aufgetreten, so reduziert sich der Vorwurf auf den der bloßen Unkenntnis einer Schutzvorschrift. Das allein reicht regelmäßig für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. - (§ 334 Abs. 1 ASVG)

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