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AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
Gerhartl

AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-4140-9

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Gerhartl - AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 4c Türkische Staatsangehörige

Andreas Gerhartl

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundsätzliches
A.
Umfang der Berechtigungen
1.
Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht
13
2.
Amtswegige Erteilung
4
3.
Weitergehende Berechtigungen
5
B.
Angehörige
6, 7
II.
Beschäftigungsbewilligung
A.
Überblick
8
B.
Voraussetzungen
1.
Grundsätzliches
9
2.
Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt
10, 11
3.
Rechtmäßiger Aufenthalt
4.
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts
5.
Beschäftigungsdauer
14, 15
C.
Verfahren und Parteistellung
1618
III.
Befreiungsschein
A.
Grundsätzliches
19, 20
B.
Bezugsperson
21, 22
C.
Kurzfristige Ausreise
IV.
Beschäftigungsbewilligung für Kinder türkischer Arbeitnehmer nach Abschluss einer Berufsausbildung
A.
Berufsausbildung im Inland
24, 25
B.
Rückkehr nach Österreich
V.
Zulassung zur Lehrausbildung
27, 28
VI.
Stillhalteklausel und Verschlechterungsverbot
A.
Grundsätzliches
B.
Reichweite

I. Grundsätzliches

A. Umfang der Berechtigungen

1. Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht

1

Österreich hat mit dem Beitritt zur EU die Verpflichtungen aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei aus dem Jahr 1963 (Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei) übernommen und somit auch den dazu ergangenen Beschluss des Assoziationsrates (ARB) 1/1980 zu erfüllen (, ecolex 1996, 887 [Giendl]; , Ertanir). Mit Art 6 Abs 1 ARB wurde dabei ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen (, Sedef). Durch § 4c wird diese Verpflichtung in der Weise umgesetzt, dass türkischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen Beschäftigungsbewilligungen und Befreiungsscheine ausgestellt werden, wenn sie die entsprechenden Bestimmungen des ARB erfüllen.

2

Auf die Ausstellung der Bestätigung besteht ein subjektiv-öffentliches Recht (zB ). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB unzulässig (zB ; ). Aber auch Arbeitgeber, die türkische Staatsangehörige beschäftigen, werden unmittelbar berechtigt (). Die nach dem ARB zukommenden Rechte stehen dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw Aufenthaltserlaubnis) ausstellen (, Eyüp).

3

Das Beschäftigungsrecht impliziert dabei zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht. Dieses kann nur dann abgesprochen werden, wenn das persönliche Verhalten des Fremden auf eine konkrete Gefahr (weiterer) schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung in Österreich hindeutet (, ÖJZ 2000/218). Ein Verstoß gegen das SGG reicht dafür bspw nicht aus. Aus Art 6 ARB kann aber kein Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgeleitet werden (zB ; ).

2. Amtswegige Erteilung

4

Ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB zustehenden Aufenthaltsrechts ist anzuerkennen (; ). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB fließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs 1 eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 ARB erfüllen (, wonach mit § 4c die innerstaatliche Umsetzung der Art 6 und 7 ARB erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 ARB wird somit in einem Verfahren nach § 4c geklärt (zB Ro 2017722/0015; ; ).

3. Weitergehende Berechtigungen

5

Türkische Arbeitskräfte und deren Familienangehörige haben neben ihren Vorrechten aus dem Assoziationsabkommen und dem ARB auch die ihnen nach dem AuslBG zukommenden Rechte, also insbesondere auch unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie über einen Aufenthaltstitel gemäß § 17 verfügen. Vor allem die Familienangehörigen nach Art 7 ARB sind seit der Schaffung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus hinsichtlich ihres Rechts auf Arbeitsmarktzugang deutlich besser gestellt als nach dem Assoziationsrecht, zumal sie damit bereits von Anfang an freien Arbeitsmarktzugang haben (vgl ).

B. Angehörige

6

Als Familienangehörige gelten sich rechtmäßig aufhaltende Ehegatten oder eingetragene Partner und – unabhängig vom Alter – die Kinder, sofern sie mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dabei wird zwischen dem (weiteren) Kreis der Familienangehörigen und – als Teilmenge davon – den Kindern, für die erleichterte Voraussetzungen gelten, unterschieden (, ZfVB 1999/809). Kurzfristige Unterbrechungen der Haushaltszugehörigkeit schaden nicht, wenn der Zeitraum der Unterbrechung angemessen ist und eine hinreichende Rechtfertigung (hier: elfmonatige Unterbrechung als pädagogische Maßnahme für Jugendliche) besteht (, ZfVB 2004/380; , ZfVB 2004/898).

Ein noch nicht 21 Jahre alter oder Unterhalt beziehender Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, fällt unter Art 7 1. Satz ARB, wenn er die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen (, Ayaz, RdW 2005/62).

7

Die den Familienangehörigen durch Art 7 1. Satz ARB eingeräumten Rechte kommen ihnen auch dann zu, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und stets dort gelebt haben. Sie werden ihnen auch nicht dadurch genommen, dass der türkische Arbeitnehmer nach Ablauf des drei- bzw fünfjährigen Wohnsitzes (zB durch Pensionierung) aus dem regulären Arbeitsmarkt ausscheidet (, Cetinkaya, RdW 2005/397; , RdW 2005/398).

II. Beschäftigungsbewilligung

A. Überblick

8

Nach dem ARB bestehen im Wesentlichen folgende Konstellationen, die entweder einen Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung oder auf Zugang zum Arbeitsmarkt zur Folge haben, welcher durch Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung realisiert wird:

  • Fortsetzung einer einjährigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich ARB);

  • Arbeitgeberwechsel innerhalb des gleichen Berufs nach dreijähriger Beschäftigung vorbehaltlich einer Arbeitsmarktprüfung (Art 6 Abs 1 zweiter Gedankenstrich ARB);

  • Dreijähriger Aufenthalt als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers vorbehaltlich einer Arbeitsmarktprüfung (Art 7 erster Gedankenstrich ARB);

  • Beschäftigung von Kindern türkischer Arbeitnehmer nach abgeschlossener Berufsausbildung im Bundesgebiet, wenn ein Elternteil bereits seit drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war (Art 7 letzter Satz ARB);

  • Lehrausbildung türkischer Kinder, die bei ihren Eltern (bei einem Elternteil) wohnen, welche im Bundesgebiet ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren (Art 9 ARB).

B. Voraussetzungen

1. Grundsätzliches

9

Art 6 Abs 1 ARB enthält drei Voraussetzungen:

  • die Eigenschaft als Arbeitnehmer,

  • die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und

  • eine ordnungsgemäße Beschäftigung.

Arbeitnehmer ist, wer eine tatsächliche und echte Beschäftigung ausübt. Das wesentliche Merkmal besteht dabei darin, dass Leistungen aufgrund von (personenbezogenen) Weisungen erbracht werden (, Payir).

Der reguläre Arbeitsmarkt bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (, Birden). (Unselbständig beschäftigte) Seelsorger sind bspw nicht vom Arbeitsmarkt ausgenommen ().

Eine ordnungsgemäße Beschäftigung setzt eine gesicherte (nicht nur vorläufige) Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates voraus (, Kurz).

2. Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt

10

Wesentliche Voraussetzung, um als türkischer Staatsangehöriger Rechte nach Art 6 ARB geltend machen zu können, ist die Zugehörigkeit zum „regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates“. Das ist dann der Fall, wenn der türkische Staatsangehörige nach rechtmäßiger Einreise und bei rechtmäßiger Niederlassung einer nach dem AuslBG erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht oder einen Anspruch auf diese Leistung geltend machen könnte (vgl zB , ZfVB 2004/342; , ZfVB 2005/1430).

Dabei begründet jede Erwerbstätigkeit, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt, die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. So ist auch türkischen Studenten nach ein-, drei- bzw vierjähriger erlaubter Beschäftigung auch dann gemäß § 4c iVm Art 6 Abs 1 ARB eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen bzw ein Befreiungsschein auszustellen, wenn sie lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausbildung verfügen ().

11

Ein türkischer Arbeitnehmer, der gemäß Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich ARB ein Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt hat, verliert dieses nicht deswegen, weil er während seiner Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt zeitlich begrenzt ist (, Ergül Dogan, ASoK 2005, 305).

Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, hat in diesem Mitgliedstaat bereits nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Dabei bleiben Tätigkeiten außer Betracht, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind (, ARD 6565/10/2017).

3. Rechtmäßiger Aufenthalt

12

Der Erwerb von Rechten nach dem ARB setzt weiters voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des NAG einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Art 6 ARB), oder zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Art 7 ARB). Für die Inanspruchnahme von Rechten gemäß Art 6 ARB ist zudem beachtlich, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß, dh unter den Voraussetzungen des AuslBG, ausgeübt wurde. Zeiten, in denen sich der Ausländer nachweislich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten oder illegal eine Beschäftigung ausgeübt hat, können für den Erwerb von Rechten nach dem ARB nicht herangezogen werden.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist maßgeblich, dass einem türkischen Arbeitnehmer, unabhängig vom Vorliegen eines behördlichen Dokuments, ein Aufenthaltsrecht zukommt, wenn er gemäß Art 6 Abs 1 erster Unterabsatz ARB nach einjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber Anspruch auf Erneuerung einer Arbeitserlaubnis hat. Gleichermaßen ist auch bei Familienangehörigen nach Erlangen der Bewerbungsfreiheit gemäß Art 7 erster Unterabsatz ARB ein implizites Aufenthaltsrecht anzunehmen.

4. Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts

13

Sofern der ARB die Erteilung einer Bewilligung von einem „den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrang“ abhängig macht, ist eine Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts gemäß § 4 Abs 1 bzw Abs 2 zulässig. Dies ist der Fall bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung gemäß Art 6 Abs 1 zweiter Unterabsatz ARB und bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Familienangehörige mit dreijährigem Aufenthalt gemäß Art 7 erster Unterabsatz ARB. Vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wird eine Ersatzkraftstellung mit inländischen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden EWR-Bürgern in Betracht kommen, sofern der türkische Staatsangehörige bzw dessen Familienangehörige nicht bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben.

Für Beschäftigungsbewilligungen, die für Kinder türkischer Arbeitnehmer erteilt werden, die in Österreich eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Art 7 letzter Satz ARB) oder eine solche als Lehrling anstreben (Art 9 ARB), kommt eine Arbeitsmarktprüfung nach § 4 Abs 1 bzw Abs 2 hingegen nicht in Betracht.

5. Beschäftigungsdauer

14

Nach Art 6 Abs 1 ARB können nur Beschäftigungszeiten, die im Bundesgebiet erworben wurden, berücksichtigt werden. Beschäftigungszeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, sind nicht anrechenbar. Das einjährige Arbeitsverhältnis gemäß Art 6 Abs 1 erster Unterabsatz oder das dreijährige Arbeitsverhältnis gemäß Art 6 Abs 1 zweiter Unterabsatz ARB muss beim selben Arbeitgeber ohne Unterbrechung bestanden haben. Ein zwischenzeitlicher Bezug von Arbeitslosengeld oder ein Wechsel des Arbeitgebers unterbrechen die einjährige bzw dreijährige „ordnungsgemäße Beschäftigung“. Nach Art 6 Abs 2 ARB nicht zulässige Unterbrechungen setzen den Lauf der Frist erneut in Gang.

15

Arbeitslosigkeit iSd Art 6 Abs 2 ARB setzt nicht den Bezug von Arbeitslosengeld voraus (). Besteht im Falle der Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wird die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt – zumindest für die Dauer von sechs Monaten – weiterhin gegeben sein, solange der türkische Staatsangehörige beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt ist ().

C. Verfahren und Parteistellung

16

Für das Verfahren gelten gemäß Abs 3 grundsätzlich die Vorschriften des AuslBG. Daher sind für Anträge entsprechend die Formulare § 19 Abs 9 zu verwenden. Diese Formvorschrift wird nicht durch den ARB verdrängt (VwGH 17.12,1998, 98/09/0031, ZUV 1999/3).

17

Das Vorliegen der Voraussetzungen des ARB muss konkret behauptet werden (, ZfVB 2001/392). Für die Beschäftigungsbewilligung nach § 4c Abs 1 ist der Arbeitgeber antragslegitimiert. Er muss auch im Falle eines türkischen Assoziationsarbeitnehmers zum Ausdruck bringen, dass er mit ihm einen Arbeitsvertrag schließen bzw ein bestehendes Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte.

18

Wurden Voraussetzungen nach § 4c Abs 1 geltend gemacht, liegen sie aber nicht vor, wird der Antrag gemäß § 4c Abs 1 iVm § 4 Abs 1 oder 3 abgewiesen. Der türkische Arbeitnehmer bzw dessen Familienangehörige haben gemäß § 21 Parteistellung und sind berechtigt, gegen die Ablehnung Beschwerde an das BVwG zu erheben.

III. Befreiungsschein

A. Grundsätzliches

19

Nach dem ARB haben freien Zugang zu jeder Beschäftigung:

  • türkische Arbeitnehmer nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung (Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich ARB) und

  • Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach mindestens fünf Jahren des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Bundesgebiet (Art 7 zweiter Gedankenstrich ARB).

Die Vierjahresfrist gemäß Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich ARB ist dabei nicht vom Tag der Antragstellung zurückzurechnen (, ZfVB 2004/338).

20

Mit der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gemäß § 4c Abs 2 ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines verbunden. Der Antrag auf Befreiungsschein ist beim nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen AMS einzubringen. Auch den gemäß Art 7 ARB berechtigten Kindern türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen, ist ein Befreiungsschein auszustellen (, RdW 2005/399; ).

B. Bezugsperson

21

Die „Bezugsperson“ – das ist der türkische Arbeitnehmer, von dem der Familienangehörige sein Recht ableitet – muss nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehören (, DRdA 2005, 276). Die ursprüngliche Bezugsperson kann aber nicht durch eine andere ersetzt werden (, ZfVB 2002/748). Umso weniger können Rechte auf der Grundlage des Art 7 ARB begründet werden, wenn es die angegebene Bezugsperson bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet hier noch gar nicht gegeben hat (, ZfVB 2004/345).

22

Bei einem Wechsel der Bezugsperson (zB Kind eines türkischen Assoziationsarbeitnehmers heiratet türkischen Assoziationsarbeitnehmer) werden die bis dahin zurückgelegten Zeiten des ordnungsgemäßen Wohnsitzes daher iSd Art 7 ARB nicht mehr berücksichtigt. Allenfalls bereits erworbene Rechte nach Art 7 ARB gehen aber nicht mehr verloren, soweit die „Familienangehörigeneigenschaft“ noch gegeben ist. Zeiten eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes nach dem Wechsel der Bezugsperson begründen keine Rechte nach dem ARB.

C. Kurzfristige Ausreise

23

Bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes wird die Drei- bzw Fünfjahresfrist abgebrochen, es sei denn, die Aufenthaltsbehörde stellt anlässlich einer Wiedereinreise innerhalb eines halben Jahres einen neuen Aufenthaltstitel aus und es wird wieder ein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Kurzfristige Ausreisen ohne Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes (zB Urlaub oder Verwandtenbesuche) werden jeweils in die Drei- bzw Fünfjahresfrist eingerechnet.

Ausreisen, die mit oder ohne Aufgabe des Wohnsitzes die Dauer von sechs Monaten übersteigen, werden dann in die Drei- bzw Fünfjahresfrist eingerechnet, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für eine mehr als sechsmonatige Abwesenheit vorliegen. Solche Gründe können familiäre (zB Krankenpflege der Eltern, Verlassenschaftsangelegenheiten etc), gesundheitliche (zB medizinische Behandlung oder Kuraufenthalt im Ausland) oder zwingende sonstige (zB Ableistung des Wehrdienstes im Heimatland) sein. Wesentlich ist, dass trotz des Auslandsaufenthalts die Familieneinheit tatsächlich aufrecht geblieben ist ().

IV. Beschäftigungsbewilligung für Kinder türkischer Arbeitnehmer nach Abschluss einer Berufsausbildung

A. Berufsausbildung im Inland

24

Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, ist unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer, ihres Alters und des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels für jede Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung (Art 7 letzter Satz ARB) zu erteilen, sofern ein Elternteil (Bezugsperson) in der Vergangenheit mindestens drei Jahre durchgehend ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt war. Die Bezugsperson eines Kindes iSd Art 9 ARB muss nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt angehören bzw im Bundesgebiet wohnen (, Akman).

25

Die Berufsausbildung des Kindes ist nach Art 7 Satz 2 ARB unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmelandes zu beurteilen (). Als Abschluss einer Berufsausbildung gilt demnach der erfolgreiche Abschluss einer Lehre, einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Fachhochschule sowie eines Hochschulstudiums in Österreich – also jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemein bildenden Unterricht enthält (, ZfVB 1999/806).

B. Rückkehr nach Österreich

26

Eine im Ausland (in der Türkei, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat) abgeschlossene Berufsausbildung verleiht auch nach Nostrifizierung im Inland ebenso wenig die im Art 7 Abs 2 ARB beschriebenen Vorrechte wie die Absolvierung eines Polytechnikums oder einer AHS in Österreich ().

Auch das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war, kann sich nach Abschluss seiner Berufsausbildung in diesem Mitgliedstaat auch dann auf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht berufen, wenn es, nachdem es mit seinen Eltern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, allein in den betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrt, um dort seine Beschäftigung aufzunehmen (, Bekleyen).

V. Zulassung zur Lehrausbildung

27

Gemäß Art 9 ARB werden türkische Kinder, die ordnungsgemäß im Bundesgebiet bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Österreichern zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen.

Es genügt dabei, dass das türkische Kind bei einem Elternteil wohnt, welcher dort ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war (, ZfVB 2000/51). Demnach ist gemäß § 4c Abs 1 für ein türkisches Kind eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn ein gemeinsamer Wohnsitz mit einem Elternteil besteht und dieser im Bundesgebiet zumindest irgendwann beschäftigt war. Der Elternteil muss zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sein. Die Aufenthaltsdauer des Elternteils und des Kindes ist nicht maßgeblich.

28

Für die Lehrlingsausbildung iSd Art 9 ARB ist eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs 1 ohne Prüfung der Lage und Entwicklung des Lehrstellenmarkts (§ 4 Abs 2) zu erteilen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 9 ARB darf eine Beschäftigungsbewilligung für die Lehrlingsausbildung auch nicht wegen der bereits begonnenen unerlaubten Beschäftigung als Lehrling versagt werden (, ZfVB 2000/42).

VI. Stillhalteklausel und Verschlechterungsverbot

A. Grundsätzliches

29

Die Stillhalteklausel in Art 13 ARB (bzw in Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls) verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (bzw der Niederlassungsfreiheit und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs) durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat galten. In Österreich trat der ARB mit dem Beitritt zur EU am in Kraft.

Auch nach Inkrafttreten des ARB erlassene günstigere Bestimmungen dürfen sich für türkische Staatsangehörige nicht mehr verschlechtern ( ua, Toprak und Oguz; , Dereci; ).

B. Reichweite

30

Die Stillhalteklausel und das ihr immanente Verschlechterungsverbot ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden, sondern kommt auch bereits beim erstmaligen Arbeitsmarktzugang zum Tragen. Allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren (). Für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, dürfen daher keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingeführt werden (zB ).

Die Klauseln des Art 13 ARB und des Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen daher bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus ().

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