AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 8 Auflagen
Literatur:
Loibl-van Husen, Die Beschäftigungsbewilligung (1999); Schrammel, Die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger aus europarechtlicher und nationaler Sicht, ZUV 1994/4, 10.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Unter einer Auflage versteht man eine Pflichten begründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Bescheids (Beschäftigungsbewilligung), wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Der Verwaltungsakt wird durch die Auflage weder nach seinem Inhalt noch nach seinem Umfang eingeschränkt. Er wird also – zunächst ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflage – rechtswirksam.
Die Nichterfüllung einer Auflage ist ein Grund für einen Widerruf der Beschäftigungsbewilligung. Eine gesonderte verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der Nichterfüllung einer Auflage ist nicht vorgesehen.
II. Lohn- und Arbeitsbedingungen
2
§ 8 sieht zwei Arten von verpflichtend einzuhaltenden Auflagen vor: Einerseits solche, die nicht der Disposition der erteilenden Behörde unterliegen, andererseits solche, die unter dem Aspekt der Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen mit der Beschäftigungsbewilligung verbunden werden können und im Ermessen der Behörde liegen.
Eine zwingend zu erteilende Auflage lautet gemäß § 8 Abs 1, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebs gelten. Dabei ist für den Fall, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen besser als die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Mindesterfordernisse sind, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
III. Andere Auflagen
3
Gem Abs 3 kann das AMS einem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung weitere Verpflichtungen in der Rechtsform einer Auflage auftragen. Das Ermessen des AMS hat sich dabei an der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts oder an wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen zu orientieren. Derartige Auflagen sollen der Durchführung und Unterstützung von arbeitsmarktpolitischen und berufsfördernden, aber auch von strukturellen Maßnahmen oder von speziellen Maßnahmen für besondere, am Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen von Arbeitskräften dienen.
4
Auflagen werden im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts beispielsweise dann zweckdienlich sein, wenn dadurch:
zusätzliche Ausbildungs- und/oder Arbeitsplätze geschaffen werden können, für die inländische und integrierte ausländische Arbeitskräfte vorhanden sind, oder
die Einhaltung besonderer Verpflichtungen während der befristeten Beschäftigung von Arbeitskräften (Saisoniers) abgesichert werden kann.