AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 19 Anträge nach Abschnitt II und IV
Literatur:
Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Rechtsgrundlagen | ||
B. | Geltungsbereich | ||
II. | Antragsberechtigung | ||
III. | Örtliche Zuständigkeit | ||
A. | Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung | ||
B. | Befreiungsscheine | ||
IV. | Zeitpunkt der Antragstellung | ||
V. | Verlängerungsantrag | ||
A. | Rechtzeitige Beantragung | ||
B. | Verspätete Antragstellung | ||
VI. | Amtswegige Ausstellung | ||
VII. | Haftung | ||
I. Grundsätzliches
A. Rechtsgrundlagen
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Gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG ist auf das behördliche Verfahren bei den RGS das AVG anzuwenden. Bei den Zuständigkeitsregelungen (vgl Abs 1, 3 und 4), bei der elektronischen Fertigung von Bescheiden (§ 20 Abs 4) und bei den Entscheidungsfristen (§§ 20a, 20d und 20f) ist im AuslBG Abweichendes vorgesehen.
2
Im Vorverfahren von Beschwerden an das BVwG haben die RGS die § 11 ff VwGVG anzuwenden. Auch hier sieht das AuslBG Abweichendes vor (zB Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zehnwöchige Frist für Beschwerdevorentscheidungen).
B. Geltungsbereich
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§ 19 gilt für Anträge nach Abschnitt II (Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein gemäß § 4c und Sicherungsbescheinigung) und Abschnitt IV (Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte, Anzeigebestätigung, Entsendebewilligung). Die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren zur Ausstellung von Anzeigebestätigungen für Ferial- oder Berufspraktikanten und für Volontäre ist im § 3 Abs 5 geregelt.
II. Antragsberechtigung
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Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist zu stellen:
vom Arbeitgeber bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber im Bundesgebiet,
vom inländischen Vertragspartner bei einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
vom Inhaber des Betriebs bei einem Ausbildungsverhältnis,
vom Inhaber des Betriebs, der eine betriebsentsandte Arbeitskraft einsetzt,
vom privaten Auftraggeber, dessen ausländischer Vertragspartner zur Vertragserfüllung eine ausländische Arbeitskraft entsendet,
vom Veranstalter bei Ensemblegastspielen im Theater,
vom Beschäftiger bei Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften.
Wird der Ausländer über einen Zeitraum von einer Woche im Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt, hat dieser die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung zu beantragen.
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Der Ausländer selbst ist berechtigt, die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw Erteilung der Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung zu beantragen, wenn keine der oben angeführten Personen vorhanden ist (dies wird zB dann der Fall sein, wenn der Ausländer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne dass es einen inländischen Vertragspartner gibt; zB Aufsuchen von Bestellungen).
III. Örtliche Zuständigkeit
A. Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung
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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich mangels gesonderter Regelung nach § 3 Z 2 AVG, wonach die nach dem Betriebssitz des Antragstellers zuständige RGS zu entscheiden hat. Gleiches gilt für Ausnahme-Bestätigungen gemäß § 3 Abs 8 und für Freizügigkeitsbestätigungen gemäß § 32a Abs 4, 9 und 11. Gemäß dem subsidiär anzuwendenden § 3 Z 3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in diesen Fällen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers.
Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung ist daher bei der RGS des AMS einzubringen, in deren Sprengel:
der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt,
der Sitz jenes Betriebs liegt, der als organisatorisch-bürotechnischer Mittelpunkt des Unternehmens gilt, wenn es sich um wechselnde Beschäftigungsorte handelt, oder
die Arbeitsleistungen des Ausländers erbracht werden, wenn im Bundesgebiet kein Arbeitgeber vorhanden ist.
Für den Bereich der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien richtet sich die Zuständigkeit auch nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten, nach fachlich-organisatorischen Gesichtspunkten eingerichteten RGS.
7
Ein bei einer unzuständigen RGS des AMS eingebrachter Antrag ist unter Benachrichtigung des Antragstellers ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen an die zuständige RGS weiterzuleiten (§ 6 Abs 1 AVG).
B. Befreiungsscheine
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Die Zuständigkeit für die Einbringung des Antrags auf Ausstellung eines Befreiungsscheins gemäß § 4c richtet sich gemäß § 19 Abs 4 nach dem Wohnsitz des Ausländers. In Ermangelung eines Wohnsitzes ist subsidiär der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers heranzuziehen.
IV. Zeitpunkt der Antragstellung
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Grundsätzlich ist der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung vor Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzubringen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheins sollte sinnvollerweise erst bei Erfüllung der Voraussetzungen eingebracht werden. Eine frühere Antragstellung wird daher nur zweckmäßig sein, wenn von vornherein klar ist, dass die Voraussetzungen am Ende des Bewilligungsverfahrens (also zum Zeitpunkt der Entscheidung) erfüllt sein werden.
V. Verlängerungsantrag
A. Rechtzeitige Beantragung
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Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ist – um eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleisten zu können – möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer, gemäß § 19 Abs 5 jedoch spätestens vor Ablauf der Geltungsdauer, einzubringen.
Wird über den rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung positiv entschieden, schließt die Verlängerung unmittelbar an die bisherige Geltungsdauer an. Bei Ablehnung ist im Ablehnungsbescheid unter Berücksichtigung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen bzw ‑termine (§ 7 Abs 8) und des gemäß § 105 Abs 1 ArbVG vorgesehenen Zeitraums von fünf Arbeitstagen sowie der für die Zustellung üblicherweise erforderlichen Zeit (zwei Tage) auszusprechen, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigungsbewilligung als verlängert anzusehen ist bzw ab welchem Zeitpunkt die Beschäftigungsbewilligung als abgelehnt gilt. Vertragliche Kündigungsbeschränkungen oder ‑fristen, die über das gesetzliche oder kollektivvertragliche Maß hinausgehen, sind nicht zu berücksichtigen.
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Der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus im Anschluss an eine Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU oder „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ bzw auf Verlängerung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus sowie der Antrag auf Erteilung bzw Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach der Stellung des Antrags hält sich der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 24 Abs 1 NAG).
B. Verspätete Antragstellung
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Bei nicht rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsanträgen darf der Ausländer nach Ablauf der zu verlängernden Beschäftigungsbewilligung nicht weiter beschäftigt werden. Gleiches gilt bei nicht rechtzeitig eingebrachten (Verlängerungs-)Anträgen auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Nach § 4 Abs 1 Z 4 ist eine ohne Beschäftigungsbewilligung begonnene Beschäftigung ein zwingender Grund für die Versagung einer Beschäftigungsbewilligung.
VI. Amtswegige Ausstellung
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Für Ausländer, die von einer regionalen Geschäftsstelle des AMS – etwa als Ersatzarbeitskräfte im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung – auf eine offene Stelle vermittelt werden, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Antragsformular für die Beschäftigungsbewilligung oder für den Befreiungsschein gemäß § 4c von Amts wegen auszufüllen und die Beschäftigungsbewilligung oder der Befreiungsschein auch von Amts wegen zu erteilen bzw auszustellen.
Die amtswegige Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung enthebt den Arbeitgeber aber nicht von der Verpflichtung, die im § 4 Abs 1 aufgezählten besonderen Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, zu erfüllen.
VII. Haftung
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Verletzt der Arbeitgeber die vorvertraglich übernommene Verpflichtung, sich um die Arbeitsgenehmigung zu kümmern, so haftet er dem Arbeitnehmer auf den Ersatz des Erfüllungsschadens. Der Arbeitnehmer ist daher so zu stellen, als wäre die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, Dabei trifft ihn kein Mitverschulden, wenn er sich mit der Zusicherung des Arbeitgebers begnügt und nicht Einsicht in den Bescheid verlangt (, JBl 1990, 196).