AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 20c Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte
Literatur:
Marth, Das neue Verfahren für unselbständige Schlüsselkräfte, migralex 2003, 19.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
§ 20c iVm § 24a FPG regelt das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitssuche an besonders hochqualifizierte Ausländer gemäß § 12.
Ein solches Arbeitssuche-Visum, das für die Dauer von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet zu erteilen ist, kommt in Betracht, wenn der besonders Hochqualifizierte der Visumpflicht unterliegt, die Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreicht und noch keinen potenziellen Arbeitgeber hat, der für ihn einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte im Inland einbringen kann.
II. Antragstellung
2
Der Antrag für das Arbeitssuche-Visum (Visum der Kategorie D) ist persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) des Heimatstaates bzw des Staates, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, zu stellen. Das Antragsformular ist bei der österreichischen Vertretungsbehörde erhältlich.
Die Vertretungsbehörde überprüft die Vollständigkeit der vorgelegten Dokumente. Fehlen Dokumente, fordert die Vertretungsbehörde den Antragsteller auf, diese binnen angemessener Frist nachzureichen. Werden sie nicht fristgerecht nachgereicht, vermerkt die Vertretungsbehörde dies im Kriterienblatt. Die Vertretungsbehörde leitet die vorgelegten Dokumente in Kopie gemeinsam mit dem ausgefüllten Kriterienblatt an die LGS des AMS Wien (als zentrale Ansprechstelle der Vertretungsbehörde) zur Prüfung weiter.
III. Prüfung
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Die LGS des AMS Wien prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob der Antragsteller die erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage A erreicht. Ist das der Fall, hat sie der Vertretungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.
Werden die erforderlichen Mindestpunkte nicht erreicht, teilt die LGS des AMS Wien dies der zuständigen Vertretungsbehörde unter Angabe der erreichten Punkte schriftlich mit. Die Vertretungsbehörde weist den Antrag in diesem Fall gemäß § 24a Abs 4 FPG zurück.