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AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
Gerhartl

AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-4140-9

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Gerhartl - AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 33a Verweisungen

Andreas Gerhartl

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundsätzliches
1, 2
II.
Abgrenzungsfragen
3

I. Grundsätzliches

1

§ 33a ordnet an, dass es sich bei im AuslBG enthaltenen Verweisen auf andere Bundesgesetze um dynamische Verweisungen handelt. Es ist daher die Fassung des Bundesgesetzes, auf welches das AuslBG verweist, heranzuziehen, die zu jenem Zeitpunkt in Geltung steht bzw stand, der für die anzuwendende Rechtslage maßgeblich ist.

„Dynamisch“ bedeutet idZ, dass allenfalls ein Verweis auf einen konkreten Paragraphen künftig auf einen anderen Paragraphen zu beziehen ist. Dies umfasst mE auch den Fall, dass ein Bundesgesetz aufgehoben und durch ein anderes Bundesgesetz ersetzt wird (zB Aufhebung des FrG und Neuregelung durch das FPG).

2

Wird ein Bundesgesetz (oder eine bestimmte darin enthaltene Bestimmung) ersatzlos aufgehoben, geht ein im AuslBG enthaltener Verweis darauf ab diesem Zeitpunkt ins Leere. Im Zweifel ist ein derartiger Verweis daher mE als statisch zu verstehen (bezieht sich also auf die letzte in Geltung stehende Fassung der Norm).

II. Abgrenzungsfragen

3

Die Frage, wie eine Verweisung auf eine andere Norm zu verstehen ist, kann allerdings im Einzelfall erhebliche Interpretationsschwierigkeiten aufwerfen. So verwies etwa § 28 Abs 2 mit der Formulierung „die Verjährungsfrist“ auf die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 und 2 VStG. Diese Frist sollte wegen zeitaufwändiger Beweisverfahren mit § 28 Abs 2 ausgedehnt werden (ErlRV 449 BlgNR 17. GP 16). Das VStG wurde mit BGBl I 2013/33 geändert, die in § 28 Abs 2 enthaltene Verweisung aber nicht angepasst. Es stellte sich somit die Frage, ob sich auch der Inhalt des § 28 Abs 2 geändert hatte.

Der VwGH entschied, dass der Untätigkeit des Gesetzgebers im konkreten Fall nicht die Bedeutung entnommen werden kann, dass sich auch die Bedeutung der verweisenden Vorschriften geändert hätte und die Frist für die Strafbarkeitsverjährung auf ein Drittel der bisher maßgeblichen Frist verkürzt worden wäre. Es kommt daher für diese Entscheidung jeweils auf eine verständige Würdigung des Inhalts der maßgeblichen Rechtsvorschriften und den Willen des Gesetzgebers im Kontext der historischen Rechtsentwicklung an ().

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