AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 27 Rechtshilfe und Verständigungspflicht
Literatur:
Harbich, Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht, AnwBl 1988, 3; Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art 22; Wiederin in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (2018) Art 22 B-VG.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Die Verpflichtung zur Rechtshilfe besteht für die Behörden und Ämter schon aufgrund des Art 22 B-VG, wonach alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet sind. § 27 ist in dieser Hinsicht eine lex specialis, bei der auf die besonderen Erfordernisse einer umfassenden Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Vollziehung des AuslBG und die datenschutzrechtlichen Erfordernisse eingegangen wird.
II. Einzelne Verpflichtungen
2
Die Geschäftsstellen des AMS und die Abgabenbehörden sind sowohl zur Entgegennahme (bzw Weiterleitung) als auch zur Abgabe einer Verständigung bei Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Übertretung des AuslBG verpflichtet. Sie sind weiters verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf Übertretungen arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften die jeweils zuständigen Behörden zu verständigen (Abs 2).
3
Die Inanspruchnahme der Hilfestellung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Abs 3) wird vor allem bei Betriebs- und Fahrzeugkontrollen sowie bei Identitätsprüfungen in Betracht kommen.
Das AMS ist weiters verpflichtet, die Aufenthaltsbehörden über das Ende einer befristeten Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 in Kenntnis zu setzen. Die Verständigungspflicht betrifft aber nur jene Daten, die die Aufenthaltsbehörden zur Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und FPG benötigen (Abs 4).
4
Mit Abs 6 wird Art 5 der Entsenderichtlinie umgesetzt, wonach Kontrollen und damit die Durchsetzbarkeit der Ansprüche grenzüberschreitend eingesetzter Arbeitskräfte aus der BUAK vorzusehen sind. Diese Informationspflicht ermöglicht auch die Erfassung jener Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat, die zwar die erforderlichen Bewilligungen nach dem AuslBG bzw AÜG eingeholt haben, jedoch der Verpflichtung zur Meldung gemäß § 33g BUAG nicht nachgekommen sind.
5
Mit BGBl I 2017/66 wurden die Informationspflichten der Geschäftsstellen des AMS im Zusammenhang mit der Umsetzung der Saisonarbeiter-Richtlinie um die Verpflichtung erweitert, den Landespolizeidirektionen den rechtskräftigen Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung mitzuteilen, um insbesondere die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausreise ungenehmigt beschäftigter Saisoniers zu verbessern.