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AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
Gerhartl

AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-4140-9

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Gerhartl - AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 22 Ausländerausschuß

Andreas Gerhartl

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundsätzliches
1
II.
Anhörungsrecht
2, 3

I. Grundsätzliches

1

Gemäß § 7 Abs 6 AMSG kann der Verwaltungsrat des AMS insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Ein derartiger Ausschuss ist der Ausländerausschuss. Aus § 22 Abs 2 ist wohl zu schließen, dass es dem Verwaltungsrat nicht freisteht, einen Ausländerausschuss einzusetzen oder nicht, sondern dass dieser zwingend zu bilden ist.

In § 13 Abs 2 wird ebenfalls ein „vom Verwaltungsrat des AMS nach den Bestimmungen des AMSG einzurichtender Ausschuss“ erwähnt, dessen Aufgabe es ist, Vorschläge für die Festlegung von Mängelberufen zu erstatten. Damit ist mE wohl ebenfalls der Ausländerausschuss iSd § 22 gemeint.

II. Anhörungsrecht

2

§ 22 Abs 1 legt fest, dass der Ausländerausschuss des AMS in allen nach dem AuslBG ausdrücklich vorgesehenen Fällen und in allen sonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung anzuhören ist. Ausdrücklich vorgesehen ist die Anhörung des Ausländerausschusses (außer in § 13 Abs 2) vor der Erlassung einer Verordnung über Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG (§ 1 Abs 4). Der Verwaltungsrat ist inhaltlich aber nicht an eine Stellungnahme des Ausländerausschusses gebunden und auch nicht verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen.

3

Die Formulierung „Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung“ deutet mE darauf hin, dass sich das Anhörungsrecht nicht auf Entscheidungen in einem konkreten Einzelfall bezieht. Als Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der internationalen Angelegenheiten der Arbeitsmigration und des EU-Migrationsrechts, in denen der Ausländerausschuss ebenfalls anzuhören ist, sind nach herrschender Ansicht insbesondere anzusehen:

  • die Vorbereitung von Novellen zum AuslBG,

  • die Festsetzung von Kontingenten für befristet beschäftigte Ausländer (§ 5),

  • die Erlassung bzw Änderung von Durchführungsanweisungen an das AMS von grundsätzlicher Bedeutung für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsrechts,

  • die Erörterung arbeitsmarktpolitischer Fragen im Zusammenhang mit der Steuerung der Ausländerbeschäftigung,

  • die Umsetzung von EU-Richtlinien,

  • Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen (zB Working-Holiday-Programme).

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