AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 12a Fachkräfte in Mangelberufen
Literatur:
Aubauer/Rosenmayr, Die Rot-Weiß-Rot-Karte, taxlex 2011, 186; Bichl/Schmid/Szymanski, Im Hamsterrad der Fremdengesetzgebung, migralex 2011, 49; Gerhartl, Kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell: Novellierung des AuslBG, ZAS 2011, 200; Gerhartl/Nadlinger, Die Öffnung des Arbeitsmarktes (ASoK-spezial, 2011); Peyrl, Die Neuordnung der Arbeitskräftemigration nach Österreich, DRdA 2011, 476; Ritzberger-Moser, Neues aus der Gesetzgebung 2011, ZAS 2012, 107.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Einzelne Kriterien | ||
A. | Qualifikation | ||
B. | Ausbildungsadäquate Berufserfahrung | ||
C. | Sprachkenntnisse | ||
D. | Alter | ||
E. | Sonstige Voraussetzungen | ||
I. Grundsätzliches
1
Fachkräfte, die über eine Berufsausbildung in einem in der Fachkräfteverordnung des BMASGK festgelegten Mangelberuf und ein entsprechendes Jobangebot verfügen, sowie die Mindestanzahl an Punkten für die in Anlage B angeführten und mit Punkten bewerteten Kriterien erfüllen, können eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, die ihnen eine Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber erlaubt. Die ausgeübte Tätigkeit muss daher in der gemäß § 13 erlassenen Fachkräfteverordnung Deckung finden ().
Die Kriterien in der Anlage B sind in die Kategorien:
„Qualifikation“,
„Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“,
„Sprachkenntnisse“ und
„Alter“
unterteilt.
Pro Kategorie kann nur die jeweils angegebene Höchstpunkteanzahl erreicht (vergeben) werden. Ob die erforderlichen Punkte erreicht werden, ist aufgrund der im Verfahren erstatteten Vorbringen und anhand der dazu vorgelegten Unterlagen zu beurteilen ().
2
Der VfGH hat § 12a Z 2 iVm Anlage B in der bis geltenden Fassung als verfassungswidrig erachtet ( ua, DRdA 2018/27 [Peyrl]). Das Punkteschema für Fachkräfte in Mangelberufen war aber bereits mit BGBl I 2017/66 per geändert worden. Die Kriterien „Sprachkompetenz“ und „Berufserfahrung“ wurden dabei aufgewertet und das Kriterium „Alter“ entsprechend geringer gewichtet. Die im Kriterienkatalog vorgesehenen Sprachkenntnisse orientieren sich wie schon bisher am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS). Das neue Punktesystem ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben ().
II. Einzelne Kriterien
A. Qualifikation
3
Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Gemäß § 12a Z 1 können nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist (RV 1077 BlgNR 24. GP 12). Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich.
Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht (). Die allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 gilt als erfüllt, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis vorgelegt wird.
4
Als Studienabschlüsse an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer gelten alle von der Anlage A erfassten abgeschlossenen Hoch- bzw Fachhochschulausbildungen mit der Maßgabe, dass auch Studien mit einer Normdauer von drei Jahren zu berücksichtigen sind. Gemäß anabin-Klassifizierungssystem (Informationssystem zum Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) sind daher von Anlage B zusätzlich zu den bereits von Anlage A erfassten Studien der Klasse A4, A5, D1 und D2 auch Studien der Klasse A3 erfasst.
Fachkräfte in Mangelberufen mit Universitätsreife oder einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium müssen immer auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen (). Sie erhalten aber die für ihre Ausbildung vorgesehene höhere Punkteanzahl.
B. Ausbildungsadäquate Berufserfahrung
5
Die Berufserfahrung ist durch Vorlage von Dienstzeugnissen und Arbeitsbestätigungen nachzuweisen. Die angegebenen Punkte gebühren pro volles Jahr Berufserfahrung. Halbe Punkte (zB für ein halbes Jahr Berufserfahrung) können nicht vergeben werden. In Österreich erworbene Berufserfahrung wird höher bewertet.
C. Sprachkenntnisse
6
Für Deutsch- und Englischkenntnisse können kumulativ Punkte angerechnet werden, und zwar für Deutschkenntnisse ab dem Niveau A1, für Englischkenntnisse ab dem Niveau A2.
Für Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) werden 5 Punkte angerechnet, für Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) 10 Punkte und für Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1 + B2) 15 Punkte.
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) werden mit 5, Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1 + B2) werden mit 10 Punkten bewertet.
7
Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2, Kenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung der Stufen B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
8
Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Dazu und zu den weiteren möglichen Nachweisen siehe unter § 12 Rz 21 ff. Enthält das Diplom oder das Kurszeugnis keinen Hinweis, welcher der Sprachkompetenzstufen die Sprachkenntnisse entsprechen, wird das jeweilige Niveau anhand des im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen enthaltenen Rasters zur Selbstbeurteilung ermittelt.
D. Alter
9
Für das Alter bis 30 Jahre sind 15 Punkte anrechenbar, für das Alter bis 40 Jahre 10. Ab Beendigung des 40. Lebensjahres sind daher keine Punkte mehr anzurechnen (, RdW 2016/155).
E. Sonstige Voraussetzungen
10
Neben der erforderlichen Mindestpunkteanzahl ist ein der Ausbildung und jeweiligen Einstufung entsprechendes Entgelt, das vom Arbeitgeber vor der Einstellung zu gewährleisten ist, eine unabdingbare Zulassungsvoraussetzung. Sofern die im Betrieb beschäftigten Fachkräfte ein höheres als ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehendes Entgelt erhalten, ist ein solches im gleichen Ausmaß auch der angeworbenen Fachkraft zu gewähren. Dabei sind betriebsbedingte Lohnschwankungen zu berücksichtigen ().
11
Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 vorliegen. Insbesondere darf die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. So werden Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zielsetzung des neuen Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht generell nicht zugelassen. Da bereits mit der Verordnung festgestellt wird, dass in den festgelegten Berufen ein Arbeitskräftemangel besteht, wird auf eine Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall verzichtet.