Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Freizügigkeit türkischer Staatsbürger nach demAssoziationsabkommen EWG-Türkei
Das Recht auf Zugang zur Beschäftigung nach Artikel 6 des Beschlusses des Assoziationsrates 1/1980 (ARB)
1963 schloss die EWG mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen. Ziel des Abkommens war die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG und der Türkei sowie die schrittweise Herstellung einer Zollunion. Insbesondere sollte die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährt werden. In diesem Abkommen wurde der Assoziationsrat geschaffen, welcher sich aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten der EWG und der türkischen Regierung, des Rates und der Kommission zusammensetzt.
1970 wurde ein Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen unterzeichnet. Darin wurde als Termin zur Gewährung der Freizügigkeit für türkische Arbeitnehmer mit dem Recht der Arbeitsaufnahme der vereinbart. Der Assoziationsrat sollte die hierfür erforderlichen Regeln festlegen. Eine dieser Regelungen war der Beschluss 1/80 des Assoziationsrates, welcher die Regelung über die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer enthält. Bei der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit sollten sich die Vertragsparteien von den Artikeln 48, 49 und 50 EG (a. F.) leiten lassen.
Die Rechtsnatur der Assoziationsratsbeschlüsse
Die ausländerrechtlichen Regelungen des Assoziationsratsbesch...