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Vorzeitige Beendigung geblockter Altersteilzeit
Vergütung der geleisteten Mehrstunden
In seiner Entscheidung 9 ObA 96/04i vom hatte der OGH die Konsequenzen der
vorzeitigen Auflösung einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell zu beurteilen. Vor
allem war die Frage zu beantworten, ob bei der Abgeltung der Mehrarbeitsstunden, die in der
Arbeitsphase vorausgeleistet worden waren, der Lohnausgleich mit einzubeziehen ist und ob
der
50-%-Zuschlag nach § 19e Abs. 2 AZG gebührt.
1. Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war seit in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien schlossen eine schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeit nach § 27 AlVG für den Zeitraum bis . Nach dieser Vereinbarung sollte die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers von bisher 38,5 Stunden auf 19,5 Stunden, demnach auf knapp über der Hälfte des bisherigen Ausmaßes herabgesetzt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigten sich auf ein Blockzeitmodell, im Durchrechnungszeitraum von 42 Monaten sollte die Arbeitszeit wie folgt gestaltet sein:
bis : 38,5 Stunden
bis : 0,0 Stunden
Das Entgelt des Arbeitnehmers wurde ab auf 28.286,25 S (2.055,64 Euro) brutto reduziert, was 75 % des bis dahin bezogenen Bruttoentgelts ents...