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Urlaubskürzung für entgeltfreie Zeiten
• Urlaubskürzung für entgeltfreie Zeiten (§ 2 Abs. 2, 3. Satz UrlG)
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Diese Bestimmung hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren deswegen ins UrlG aufgenommen, damit bei langen Krankenständen (ohne Entgeltanspruch) der Urlaubsanspruch des Dienstnehmers nicht gekürzt wird. Nach Meinung des OGH ist diese Bestimmung aber nur gemeint für Arbeitsverhinderungen, nicht aber für jene Fälle, bei denen von vornherein eine Arbeitsleistung gar nicht vorgesehen war. In solchen Fällen kommt es darauf an, in welchem überwiegenden Interesse die Karenzierung liegt. Im vorliegenden Fall ging es um eine über das gesetzliche Ausmaß hinaus freiwillig verlängerte Mutterschaftskarenz; das Interesse an dieser Karenzierung lag hier zweifellos primär auf Seiten der Dienstnehmerin, eine Urlaubskürzung war somit rechtmäßig.
Anmerkung: Da auch Altersteilzeit-Vereinbarungen regelmäßig im Interesse der Arbeitnehmer liegen (75 % Entgelt für 50 % Arbeitsleistung), kann bei geblockten Altersteilzeit-Modelle eine ähnliche Judikatur erwartet werden (in diesem Sinne schon Weiß, RdW 6/2005, Art.-Nr. 385).