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OGH: Wirkung Zahlung
• Die Wirkung einer Zahlung, auch in Form der Gutschrift auf einem Konto, tritt mit der Gutschrift ein, wenn der Arbeitnehmer über diesen Betrag sofort verfügen kann. Da das Wesensmerkmal der Zahlung eine Übergabe des geschuldeten Geldbetrages durch den Schuldner und dessen Übernahme durch den Gläubiger ist, tritt die Wirkung der Zahlung i. S. d. § 1412 ABGB durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto jedoch nicht ein. – (§ 20 Abs. 4 AngG, § 1412 ABGB)
( 8 Ob A 20/00 z)