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ASoK 11, November 2000, Seite 404

OGH: Abwerben von Kunden

1. Die Verletzung der Anmeldepflicht für die Ausübung eines freien Gewerbes bewirkt für sich genommen keinen Verstoß gegen § 1 UWG, weil die gewerberechtlichen Bestimmungen keinen wettbewerbsregelnden Charakter besitzen, sondern bloße Ordnungsvorschriften sind, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind und weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen noch dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter oder Interessen dienen.

2. Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf die Verletzung der Konkurrenzklausel durch den Arbeitnehmer berufen, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung erfolgt ist und sich dieser dabei nicht auf einen durch schuldhaftes Verhalten hiezu begründeten Anlass berufen hat. Daran ändert nichts, dass der ehemalige Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst angestrebt hat.

3. Im bloßen Abwerben von Kunden liegt für sich allein kein sittenwidriger Verstoß gegen § 1 UWG. Das Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann die Wettbewerbshandlung unzulässig machen, insbesondere wenn hiebei verwerflic...

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