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OGH: Entlassung eines Arbeitnehmers
• 1. Ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, ist grundsätzlich verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwer wiegend zuwider zu handeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und/oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte.
• 2. Missachtet ein infolge von Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so liegt darin eine Vertrauensverwirkung im Sinne des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG bzw. eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung i. S. d. § 82 lit. f zweiter Fall GewO vor.
• 3. Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen, wobei ohne Bedeutung bleibt, ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte. Es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern.
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