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OGH: Kündigungsanfechtung
• 1. Die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt.
• 2. Die folgende Regelung in einer Betriebsvereinbarung „Bei einem ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung wird die Kündigung nicht ausgesprochen" ist unwirksam. Die gekündigten Arbeitnehmerinnen können sich somit nicht auf den in der Betriebsvereinbarung für den Fall des Widerspruches durch den Betriebsrat enthaltenen Kündigungsverzicht berufen, sie sind vielmehr verhalten, ihre Interessen in den nach den Klagsbehauptungen gleichzeitig eingeleiteten Kündigungsanfechtungsverfahren durchzusetzen. – (§ 105 Abs. 1 ArbVG)
( 8 Ob A 338/99 k)