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OGH: Rechtsanwaltsanwärter / Darlehen
• 1. Ein Darlehen eines Rechtsanwaltsanwärters an seinen Arbeitgeber, das in Wahrheit eine „stille und nach Erreichung der Eintragungsfähigkeit offizielle Beteiligung" an der geplanten Gesellschaft darstellen soll, verstößt gegen das Verbot des § 36 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß § 37 Z 1 RAO erlassen werden und denen Verordnungscharakter zukommt.
• 2. Eine Vereinbarung, die gegen das Verbot des § 36 der genannten Richtlinien verstößt, ist absolut nichtig. Es kann sich daher auch der Rechtsanwaltsanwärter darauf berufen, obwohl er das Geschäft in Kenntnis der Nichtigkeit abgeschlossen hat. – (§ 36 der RL für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter 1977, § 879 ABGB)
( 9 Ob A 80/00 f)