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ASoK 11, November 2000, Seite 392

Meldung der Kündigung von Arbeitnehmern über 50 an das AMS

Dr. Wolfgang Höfle

Meldung der Kündigung von Arbeitnehmern über 50 an das AMS (§ 45 AMFG)

Jede (!) Kündigung eines Arbeitnehmers über 50, der über sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, muss dem Arbeitsmarktservice schriftlich mitgeteilt werden – spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung. Die Meldung hat an die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS zu erfolgen, also nicht an die Landesgeschäftsstelle. In Wien sind die regionalen Geschäftsstellen des AMS branchenmäßig gegliedert.

Wer gegen diese Meldepflicht verstößt, riskiert zutreffendenfalls eine Erhöhung des „Malus" um 30% (der Malus ist eine „Strafzahlung" an die Gebietskrankenkasse, wenn der Arbeitnehmer schon länger als zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war). Die mancherorts zu vernehmende Meinung, dass eine Verletzung dieser Meldepflicht – ähnlich wie im § 45 a AMFG („Frühwarnsystem") – die Rechtsunwirksamkeit nach sich ziehen könnte, findet im Gesetzestext freilich keine Deckung. Der hinter § 45 AMFG stehende Gedanke ist der, dass das AMS unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen durchführen oder veranlassen soll, um die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ...

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