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OGH: Bahn-BetriebsverfassungsG
• 1. Die Bundesverfassung schreibt das Persönlichkeitsprinzip sowie das unmittelbare Wahlrecht nur für bestimmte Wahlen vor, zu denen nicht die Betriebsratswahlen gehören.
• 2. Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung (BBVWO), wonach der Zentralwahlausschuss unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane einen einzigen Stimmzettel aufzulegen hat, der sämtliche zugelassene Wahlvorschläge in einer vom Zentralwahlausschuss zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat, entspricht dem § 27 Abs. 2 Bahn-BetriebsverfassungsG (BBVG).
• 3. Die Regelung der Wahlanfechtung in § 29 Abs. 1 BBVG ist jener des ersten Satzes des § 59 Abs. 1 ArbVG mit Ausnahme der Dauer der Anfechtungsfrist wortgleich nachgebildet. Es müssen daher für die Ungültigkeit der Wahl zwei Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts und eine sich hieraus ergebende mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, an. – (§ 27 Abs. 2 und § 29 Abs...