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Besteuerung von Bezügen im Rahmen von Sozialplänen
• Besteuerung von Bezügen im Rahmen von Sozialplänen (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG)
TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand GmbH (Hrsg.), WEKA-Kommentar der Steuerreformen, 8.1.182 ff., (AÖFV 274/1999, Punkt 6)
Während der Hälftesteuersatz für Pensionsabfindungen (§ 67 Abs. 8 lit. b Teilstrich 1 EStG) mit dem nächsten Steuersparpaket ab durch eine niedrige Freigrenze offenbar faktisch abgeschafft werden soll (vgl. z.B. SWK-Heft 28/2000, Seite T 146), bleibt der günstige Hälftesteuersatz für Sozialplanzahlungen voraussichtlich erhalten.
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist u. a., dass die Bezüge im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG anfallen. Mangels Regelung im EStG ist unklar, was mit „Sozialplan" gemeint ist. Durch die Anknüpfung an das ArbVG ist m. E. die dortige Beurteilung maßgeblich:
Im ArbVG (§§ 97 Abs. 1 Z 4, 109 Abs. 3) ist von „Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung" die Rede. Der OGH (8 Ob S 3-7/95 v. , in: ZIK 1996, 33) spricht in diesem Zusammenhang von „Sozialplan". Eine Betriebsvereinbarung dazu ist dann erzwingbar (§ 97 Abs. 2 ArbVG), wenn die Betriebsänderung „wesentliche" Nachteile für alle oder „erhebliche" ...