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ASoK 11, November 2000, Seite 397

OGH: Schwarzzahlungen

1. Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit er seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die – gleichfalls schlüssige – Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden.

2. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden; auch sie akzeptieren durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse.

3. Dass nur den Arbeitnehmern der Gewerkschaft Bau-Holz, aber nicht allen Arbeitnehmern des österreichischen Gewerkschaftsbundes vergleichbare Leistungen gewährt wurden, steht der Annahme einer Betriebsübung nicht entgegen.

4. Selbst wenn das Präsidium der Gewerkschaft Bau-Holz nicht berechtigt war, den österreichischen Gewerkschaftsbund auch für die Zukunft zur Leistung der in Rede stehenden Zahlungen zu verpflichten, könnte dies den Arbeitnehmern nur dann entgegengehalten werden, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass ...

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