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Urlaubsvorgriff, "überaliquoter Urlaubskonsum"
• Urlaubsvorgriff, „überaliquoter Urlaubskonsum" (§§ 8, 10 UrlG)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Urlaubsaufzeichnungen zu führen (§ 8 UrlG). Die meisten Arbeitgeber sind gut darüber informiert, wie hoch der Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer ist. In der Regel wird zumindest ein Mal jährlich eine Rückstellung/ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, wenn „zu wenig/zu viel" Urlaub konsumiert wurde.
Das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 ermöglicht nunmehr eine generelle Aliquotierung des offenen Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für den Arbeitgeber ist es daher wichtig, nicht nur den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 UrlG) zu kennen, sondern auch dessen „fiktiven aliquoten Urlaubsanspruch" – fiktiv für den Fall einer sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Diese Information ist deshalb wichtig, weil das Entgelt aus einem „zu viel" konsumierten Urlaub nur bei verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigem Austritt rückforderbar ist. Bei anderen Beendigungsarten kann der Arbeitgeber das Entgelt, das auf den „zu viel" konsumierten Urlaub (= „überaliquoter Urlaubskonsum") zurückgeht, nicht zurückfordern.
S. 391Vom „überaliquoten Urlaubskonsum" des laufenden Urlaubsjahre...