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Ärztliche Aufklärung umfasst auch Aufklärung über Folgen der Unterlassung einer Therapie
Zum Inhalt und Umfang der ärztlichen Schweigepflicht
Der Oberste Gerichtshof hat sich im März 2000ein weiteres Mal mit dem Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht befasst. Er sprach aus, dass die ärztliche Aufklärungspflicht auch die Aufklärung über die Risiken der Unterlassung therapeutischer Maßnahmen umfasst.
1. Sachverhalt
Der am geborene Kläger erlitt am einen Bruch des linken Unterschenkels und wurde noch am Unfalltag im Unfallkrankenhaus – dessen Rechtsträger die geklagte Partei ist – operiert. Der Kläger wurde nach einer lege artis erfolgten stationären Heilbehandlung am aus dem Krankenhaus entlassen. Zwecks weiterer Heilung wurde ihm eine Bewegungstherapie verordnet. Auf allfällige (nachteilige) Folgen einer Nichtbefolgung dieser therapeutischen Anweisungen (Möglichkeit des Auftretens einer Sudeck'schen Dystrophie) sowie darauf, dass der Kläger bei atypischen Veränderungen im operierten Beinbereich (Rötung der Haut, verstärkte Schwellungsneigung, steigender Belastungsschmerz usw.) jedenfalls unverzüglich ärztlichen Rat einholen müsse, wurde er nicht hingewiesen. Der Heilungsverlauf wurde in weiterer Folge durch das Auftreten eines Morbus Sudeck verzögert und führte zu einer (Dauer-)Form von verminderter Belastbarkeit des l...