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ASoK 8, August 2026, Seite 315

Unfälle bei freiwilligen Tätigkeiten im Rahmen von Rettungsorganisationen

Welche Tätigkeiten sind geschützt?

Sarah Schöll

Bekanntlich gewährt die Unfallversicherung nach dem ASVG versicherten Personen und deren Hinterbliebenen Leistungen im Fall des Eintritts eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Leistungen gebühren gemäß § 176 ASVG unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses. Dies gilt ua bei Unfällen im Rahmen von freiwilligen Rettungsorganisationen. In diesem Beitrag wird dargestellt, welche freiwilligen Tätigkeiten geschützt sind und wie Versehrtenrenten bemessen werden. Ferner wird die aktuelle Verordnung über die Einbeziehung in die Zusatzversicherung vorgestellt.

1. Den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

Da freiwilligen Tätigkeiten keine Beschäftigungsverhältnisse zugrunde liegen, ist die Absicherung der Folgen von sich dabei ereignenden Unfällen nicht ohne Weiteres gegeben. Die gesellschaftspolitische Relevanz macht allerdings in gewissen Fällen eine Absicherung notwendig. In der Stammfassung des ASVG bestand daher für freiwillige Tätigkeiten im Rahmen von Rettungsorganisationen eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Weil die damit verbundene Beitragspflicht der Rettungsorganisationen „im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck der in Betr...

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