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Haftungsbestimmungen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Unter besonderer Berücksichtigung der Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Obwohl der Gesetzgeber das SBBG erst vor Kurzem - mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Sozialabgaben (BBKG 2025 Teil Sozialabgaben, BGBl I 2025/107) - überarbeitet hat, enthält das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl I 2026/62) Bestimmungen, die das Haftungsregime des SBBG neuerlich ändern. Nunmehr bezieht sich die Haftungsbestimmung auch auf Sozialversicherungsbeiträge, was die Frage des Verhältnisses zu § 35a ASVG aufwirft, der schon bisher eine solche Haftung vorsah und in Kraft bleibt.
1. Ausgangslage
Die Stammfassung des SBBG im weiteren Sinn (BGBl I 2015/113) enthielt ua das SBBG im engeren Sinn (Art I SBBG) und Änderungen im ASVG (Art II SBBG). Nach dieser Rechtslage konnte eine Person, die ein Scheinunternehmen (iSd § 8 SBBG) beauftragt hatte, unter bestimmten Voraussetzungen für das Entgelt haften (§ 9 SBBG). Sie konnte auch - allerdings unter anderen Voraussetzungen - für die Sozialversicherungsbeiträge haften, doch war dazu § 35a ASVG, der mit Art II SBBG in das ASVG eingefügt worden war, die entsprechende Haftungsnorm. Der Hintergrund für dieses Auseinanderklaffen liegt in der Entstehungsgeschichte des SBBG.
Die Haftungsbestimmungen beider Rechtsgrundlagen wurden vom Gesetzgeber lange Zeit nicht geändert. Sie standen in dieser Zeit vielleicht...