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Rechtswahl und engere Verbindung nach Art 6 Abs 2 EVÜ
1. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der letzte Teilsatz von Art 6 Abs 2 des Übereinkommens von Rom (EVÜ) dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, wenn die Parteien S. 350 für den Arbeitsvertrag eine Rechtswahl treffen und im Hinblick auf die Gesamtheit der Umstände dieser Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu dem Staat aufweist, dessen Recht von den Parteien als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde, diesem Recht den Vorrang einräumen muss, indem das Gericht die zwingenden Vorschriften nicht anwendet, die einen größeren Schutz gewähren und aus dem Recht resultieren, dessen Anwendung der Arbeitnehmer beansprucht, auch wenn dieses Recht mangels einer Rechtswahl gemäß Art 6 Abs 2 lit a und b EVÜ anzuwenden wäre.
2. Der Vertrag unterliegt nach der allgemeinen Regel in Art 3 EVÜ dem von den Parteien gewählten Recht. Art 6 EVÜ stellt jedoch besondere Kollisionsnormen für Arbeitsverträge auf, die von dieser allgemeinen Regel abweichen, und zwar zum einen im Rahmen von diesem Art 6 Abs 1 EVÜ, indem die freie Rechtswahl durch die Parteien eingeschränkt wird, und zum anderen im Rahmen von diesem Art 6 Abs 2 EVÜ, indem die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer Re...