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Sachbezugsermittlung bei Privatnutzung mehrerer arbeitgebereigener Kfz durch einen Arbeitnehmer
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Werden einem einzelnen Arbeitnehmer mehrere arbeitgebereigene Kfz zur Verfügung gestellt, ist für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezugswert anzusetzen. Die Regelung des § 4 Abs 6a Sachbezugswerte-VO, wonach für den Fall, dass für Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kfz zu benützen, der Sachbezugsermittlung der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge zugrunde zu legen ist, bezieht sich auf mehrere Arbeitnehmer und ist auf die exklusive Privatnutzungsmöglichkeit mehrerer arbeitgebereigener Fahrzeuge für einen Arbeitnehmer nicht anwendbar.