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ASoK 8, August 2026, Seite 348

Kündigung wegen Ablehnung einer Versetzung an weit entfernten Arbeitsort ist Entlassung nach der Massenentlassungsrichtlinie

1. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art 1 Abs 1 RL 98/59/EG dahin auszulegen ist, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, die der Arbeitgeber vornimmt, nachdem sich der Arbeitnehmer geweigert hat, sich seiner einseitigen Entscheidung über die Verlegung des Arbeitsorts an einen vom ursprünglichen Arbeitsort weit entfernten Ort zu beugen, unter den Begriff der Entlassung iSd Art 1 Abs 1 UAbs 1 lit a der Richtlinie oder unter den Begriff der Beendigung des Arbeitsvertrags iSd Art 1 Abs 1 UAbs 2 der Richtlinie fällt.

2. In Art 1 Abs 1 UAbs 1 lit a RL 98/59/EG sind Massenentlassungen definiert als Entlassungen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt, sofern bestimmte quantitative und zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind. Da der Begriff der Entlassung nicht ausdrücklich definiert ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass er jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte Beendigung des Arbeitsvertrags umfasst. Die RL 98/59/EG ist deshalb dahin auszulegen, dass eine von einem Arbeitgeber einseitig zu...

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