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ASoK 8, August 2026, Seite 352

Kündigungsschutz begünstigter Behinderter: Als Kündigung erklärte Beendigung bedarf der Zustimmung des Behindertenausschusses

1. Nach § 8 Abs 2 BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist grundsätzlich rechtsunwirksam.

2. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten und der Vorinstanzen wurde die Klägerin aber nicht gekündigt, sondern endete das Dienstverhältnis ex lege. Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, ist nach § 8a BEinstG im Fall eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen. Der Behindertenausschuss hat zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird - ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften - frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss wirksam.

3. Es kommt daher darauf an, ob im Fall der Klägerin von einer Kündigung oder einer Ex-lege-Beendigung auszugehen ist. § 24 Abs 9 Stmk G-VBG i...

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