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ASoK 8, August 2026, Seite 306

EuGH zur missbräuchlichen Kettenbefristung von Arbeitsverträgen

Eine Einordnung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien

Alexandru Hirzoiu

Im gegenständlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien macht die Kommission geltend, das italienische System zur vertretungsweisen Beschäftigung des Verwaltungs-, technischen und Hilfspersonals (ATA-Personal) an öffentlichen Schulen sei unionswidrig, da es zu einem Missbrauch von Kettenbefristungen führe. Der EuGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zu § 5 Nr 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (RL 1999/70/EG), wonach nationale Regelungen, die Kettenbefristungen allgemein und abstrakt zulassen, eine konkrete Missbrauchsgefahr eröffnen.

1. Ausgangslage

1.1. Italienische Rechtslage

In Italien wird ATA-Personal an öffentlichen Bildungseinrichtungen mittels aufeinanderfolgender befristeter Verträge beschäftigt. Das italienische Recht sieht vor, dass bei Stellen, die während des Schuljahres frei werden und keinem festangestellten Personal zugewiesen werden, ATA-Personal befristetet zur Vertretung herangezogen wird. Die Regelungen zur Höchstdauer für befristete Arbeitsverträge und zur maximalen Anzahl von Verlängerungen gelten ausdrücklich nicht für befristete Verträge von ATA-Personal, das Vertretungen wahrnimmt. Ein entsprechendes Gesetz aus dem Jahr 2015, das eine (absolute) Höchstdauer von 36 Monaten für befristete Verträge des Hilfspersonals vorsah, wurde im Jahr

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